FAQ
Für Dich und Deine Kunden wird ein Kassenwechsel so einfach wie noch nie. Neben einer verkürzten Bindungsfrist, die vor einem Krankenkassenwechsel erfüllt werden muss, bringt es an vielen Stellen Vereinfachungen und weniger Bürokratie mit sich.
Hier findest Du Fragen und Antworten rund um das Thema Kassenwechsel
Die Bindungsfrist beträgt seit 2021 nur noch 12 Monate (diese entfällt bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags und Arbeitgeberwechsel). Wurde ein Wahltarif bei der bisherigen Krankenkasse gewählt, beträgt die Bindungsfrist bis zu drei Jahre.
Im Rahmen der Digitalisierung wurde ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen eingeführt. Dieses ersetzt grundsätzlich die bisherige Kündigung sowie die Kündigungsbestätigung (Ausnahme Wechsel in die PKV).
Bedeutet: Einfach den ausgefüllten Mitgliedschaftsantrag an die HEK senden. Den Rest übernehmen wir.
Bei dem Wechsel des Arbeitgebers ist es ab sofort möglich, mit Aufnahme der neuen Tätigkeit eine neue Krankenkasse zu wählen ohne die gesetzliche Bindungsfrist von 12 Monaten zu erfüllen.
Dies gilt auch für einen Statuswechsel, zum Beispiel bei Wechsel von der Familienversicherung in die eigene Mitgliedschaft (Ausbildungsbeginn), oder beim Wechsel von einer Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft (durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze).
In beiden Fällen besteht ein sofortiges Kassenwahlrecht - dies ist innerhalb von 14 Tagen nach
Aufnahme der neuen Beschäftigung oder dem Statuswechsel auszuüben.
Die Wechselfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin. Deine Kunden erhalten keine Kündigungsbestätigung mehr von ihrer bisherigen Kasse. Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber nur noch formlos über die neue Kasse informieren.
Bei Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrages ist ein Kassenwechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich. Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Beitragssatzerhöhung wird Deinem Kunden spätestens einen Monat vor Wirksamkeit mitgeteilt. Die Wechselfrist von 2 Monaten bleibt bestehen
Hinweis: Versicherte, die einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben (zum Beispiel Selbstständige) können das Sonderkündigungsrecht nicht nutzen.
Die Arbeitgeber erhalten die Mitgliedsbescheinigungen für neue Arbeitnehmer in Papierform und auf elektronischem Wege.